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Wohnungseigentümer bei werkvertraglichen Ansprüchen der WEG-Gemeinschaft nicht aktivlegitimiert; § 10 Abs. 6 S. 1 WEG
OLG Hamm, AZ: 19 U 89/11, 06.12.2011
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Ein Wohnungseigentümer ist nicht prozessführungsbefugt, um den Kostenvorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB geltend zu machen, wenn der Werkvertrag zwischen der WEG-Gemeinschaft und dem Werkunternehmer geschlossen wurde; § 10 Abs. 6 S.1 und 2 WEG.

Hiernach kann die Gemeinschaft im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Zur Verwaltung im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.

Hiervon zu unterscheiden sind die sog. Erwerberverträge, bei welchen der einzelne Erwerber bzw. Eigentümer Anspruchsinhaber ist. Er ist aufgrund der Vorschrift des § 10 Abs. 6 S. 3 WEG jedoch in seiner Ausübungsbefugnis eingeschränkt, da diese Vorschrift eine materielle Ermächtigung und prozessual eine gesetzliche Prozessstandschaft zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft enthält, wobei zwischen geborenen und gekorenen Rechten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden ist. Solange durch das Vorgehen des Einzelnen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind und solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung der Rechte bei sogenannten gekorenen Rechten noch nicht an sich gezogen hat, kann und darf der einzelne Eigentümer seine ihm eigene Rechte aus dem Erwerbervertrag selbständig geltend machen.

Zwar dürfte eine sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft (vgl. hierzu Vollkommer in Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 28. Aufl., vor § 50, Rdn. 42 ff.) im vorliegenden Fall zulässig sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Ermächtigung durch den wahren Rechtsinhaber, an welcher es hier fehlt.

Ein Wohnungseigentümer kann ohne Vereinbarung oder Beschlussfassung nicht wirksam durch die Verwalterin zur Geltendmachung des Kostenvorschussanspruches ermächtigt werden.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Verwalterin keine Befugnis hat, einen Eigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung zu ermächtigen. Nach § 27 Abs. 2 und 3 WEG kann der Verwalter Ansprüche nur gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen, wenn er hierzu durch Beschluss oder eine Vereinbarung ermächtigt wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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