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Zum 01.01. bestellter neuer WEG-Verwalter muss Vorjahresabrechnung erstellen
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 33/15, 19.04.2016
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Der neue Verwalter hat die Pflicht, die Jahresabrechnung des Vorjahres bei Fälligkeit zu erstellen.

Eine Ausnahme besteht, wenn der alte Verwalter die Abrechnung erstellt, mag diese auch fehlerhaft sein.

Der Verwalter ist verpflichtet, die Jahresabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist zu erstellen. Er kann sich nicht darauf berufen, die Ablesefirma habe die Unterlagen nicht rechtzeitig erstellt, wenn der Verwalter nicht belegen kann, dass er mehrfach auf die Erstellung der Abrechnung gedrängt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fälligkeit Verwalterwechsel alter neuer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop