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Beschwerdewert für Verwalterentlastung beträgt mindestens 1.000,00 EUR, § 49a GKG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 166/13, 17.03.2016
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Das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters bestimmt sich nicht nur nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen, wenn die Entlastung wegen solcher Ansprüche verweigert worden ist oder werden soll. Bei der Bemessung des Interesses auch zu berücksichtigen ist der weitere Zweck, den die Entlastung des Verwalters hat, nämlich die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen.

Dessen Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000,00 € anzusetzen.

Die Entlastung des Verwalters beschränkt sich nicht auf die Billigung der bisherigen Amtsführung; sie wirkt zugleich in die Zukunft, indem die Wohnungseigentümer dem Verwalter ihr Vertrauen für dessen künftige Tätigkeit aussprechen.

Der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, tritt deshalb regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitwert Beschwerdewert Verwalter Wohnungseigentümergemeinschaft 49 a Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop