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Hausverwalter kann Lastschrifteinzug verweigern, wenn Wohnungseigentümer Aufrechnungslage behauptet; §§ 10 Abs. 8, 28 Abs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 97/15, 29.01.2016
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Durch die Lastschriftabrede wird die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zu einer Holschuld (§ 269 BGB).

Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche somit getan, wenn er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger bereithält, d.h. im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269).

Ein Recht des Gläubigers zur Kündigung der Lastschriftabrede steht jedenfalls dann außer Frage, wenn ein sachlicher Grund besteht und die berechtigten Interessen des Schuldners an dem Fortbestand der Lastschriftabrede dem Interesse des Gläubigers, sich von der Lastschriftabrede zu lösen, nicht entgegenstehen.

Ein Hausverwalter kann deshalb eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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