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Beweissicherungsverfahren erst nach Vorbefassung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig; §§ 21 WEG; 485 ZPO
AG München, AZ: 482 H 738/16, 21.04.2016
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Ein Eigentümer ist vor Anrufung der Gerichte verpflichtet, zunächst sein Anliegen auf einer (außerordentlichen) Eigentümerversammlung vorzubringen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die von ihm erhobenen Mängelbehauptungen zu beantragen.

Die Vorbefassung gilt grundsätzlich auch für Anträge auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, wenn ein Fall der besonderen Eilbedürftigkeit ersichtlich nicht gegeben ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Eigentümerversammlung Mangel Gutachten Gutachter Sachverständiger Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop