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Verwalter ist bei einstweiliger Verfügung gegen die Durchführung einer bevorstehenden Eigentümerversammlung nicht passivlegitimiert; §§ 24 Abs. 2, 4; 46 WEG
AG Kassel, AZ: 803 C 4964/15, 25.11.2015
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Der vorbeugende Anspruch auf Unterlassung einer Beschlussfassung ist nur gegen dieselben Personen zu richten, gegen die auch eine Klage auf Anfechtung der von der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse zu richten ist. Nach § 46 WEG sind dies die übrigen Eigentümer und nicht die Hausverwaltung.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem einem angemaßten Hausverwalter die Durchführung einer einberufenen Eigentümerversammlung untersagt wird.

Eine außerordentliche Eigentümerversammlung ist gerechtfertigt, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob und wie eine streitige Forderung eines Dritten bedient werden soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Aktivlegitimation Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop außerordentliche Dringlichkeit