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Darf Kindertagesstätte Spielplatz der Wohnunsgeigentümergemeinschaft nutzen?; §§ 10, 14, 15 WEG; 1004 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 40/15, 06.01.2016
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Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Eigentumseinheit und macht der Mieter davon in einer Weise Gebrauch, die gegen die in der Teilungserklärung vereinbarte Zweckbestimmung verstößt, bestehen Unterlassungsansprüche sowohl gegen den vermietenden Eigentümer als mittelbaren Handlungsstörer als auch gegen den Mieter selbst.

Dies gilt selbst dann, wenn das Verhalten des Mieters, das Gegenstand des Unterlassungsantrags ist, im Mietvertrag ausdrücklich erlaubt ist.

Im Vergleich zu einer - typischerweise nur gelegentlichen - Nutzung der Gartenflächen und des Spielplatzes durch Kunden der Post bzw. deren Kinder stellt die regelmäßige Nutzung von 2 Stunden vormittags und 2 Stunden nachmittags durch ca. 30-36 in der Kindertagesstätte betreute Kleinkinder sich als erheblich intensiver dar. Auf die Frage, ob eine konkrete Störung im Einzelfall vorliegt, kommt es dabei nicht an.

Bei typisierender Betrachtung ist die regelmäßige Nutzung durch die in der Kindertagesstätte betreuten Kinder intensiver als eine Nutzung durch einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer gewerblich genutzter Einheiten, und damit nicht mehr von der Zweckbestimmung umfasst ist. Unerheblich ist daher, ob der Spielplatz derzeit tatsächlich genutzt wird oder gesperrt ist, ob er "überdimensioniert" ist oder nicht, ob es zu "Verdrängungen" der in der Wohnanlage lebenden Kinder kommt oder nicht.

Für den Klagantrag genügt es, dass das Unterlassen einer konkreten Handlung begehrt wird. Eine Konkretisierung kann dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben, weil die konkret geschuldete Tätigkeit auch vom Verhalten der Nutzer abhängt.
Die Entscheidung des LG Hamburg ist zutreffend. Mietet eine Kindertagesstätte Räumlichkeiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft an, die laut Teilungserklärung als "Laden" zweckbindend bezeichnet ist, ist der Betrieb einer Kindertagesstätte grds. nicht erfasst. Gleichwohl gehen in der Regel von der Kindertagesstätte keine größeren Belästigungen aus, als von einem Ladenlokal, jedenfalls im vorliegenden Sachverhalt.

Dies ändert sich jedoch, wenn die Tagesstätte die betreuten Kinder auf dem Spielplatz der Gemeinschaft spielen lässt, welcher nur für die in den Wohnungen lebenden Kindern errichtet wurde. Denn dadurch wird die Kapazität des Spielplatzes regelmäßig bei zusätzlich mehr als 30 betreuten Kindern erschöpft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ladenlokal Nutzungsänderung Intensivere Nutzung