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Einrede des nichterfüllten Vertrages muss vor Ausübung des Zurückbehaltungsrechts erhoben werden; §§ 320 BGB, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
LG Berlin I, AZ: 63 S 51/15, 06.10.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Mietkürzung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zurückbehaltungsrecht MIete Mietvertrag Mangel Mängel Mietmangel
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