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Wohnungseigentümergemeinschaft bei nachbarrechtlichen Ansprüchen passivlegitimiert; § 10 Abs. 6 S. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/14, 11.12.2015
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Die Wahrnehmung von Pflichten in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG ist deshalb als gesetzliche passive Prozessstandschaft zu verstehen.

Ein Anspruch aus § 985 BGB beschränkt sich darauf, dass der Nachbar seinen Besitz an der Anlage (hier: Zaun) aufgibt und ihn dem Eigentümer überlässt. Die darüber hinausgehende Entfernung der Anlage ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB, sondern Inhalt des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB.

Störungen des Eigentums Dritter, zu denen es bei der Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer kommt, sind mangels eigenen Entscheidungsspielraums des Verbands (Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, NJW 1979, 551 (Ls) Rn. 29 und Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177) den Wohnungseigentümern zuzurechnen, nicht dem Verband.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aber deshalb auf Beseitigung des Zauns in Anspruch genommen werden, weil die Pflicht zu seiner Beseitigung eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung der Wohnungseigentümer ist, welche die Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes für diese "wahrnimmt".

Alle Wohnungseigentümer sind nach § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Störung zu beseitigen. Daran ändert sich auch nichts daran, wenn der Zaun durch einen Wohnungseigentümer errichtet worden war.

Unerheblich ist ferner, ob der Wohnungseigentümer, der den Zaun errichtet haben soll, an dem Teil des Gemeinschaftseigentums, an dessen Rand der Zaun stand, ein Sondernutzungsrecht hat oder ob er insoweit "nur" zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 WEG berechtigt war. Ohne Bedeutung für die hier zu entscheidende Frage nach der Störerhaftung aller Wohnungseigentümer sind schließlich auch etwaige Regelungen in oder außerhalb der Teilungserklärung darüber, wer im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander den Zaun zu errichten hatte.

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB unterliegt anders als der Anspruch nach § 985 BGB der dreijährigen Verjährung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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