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Wohnungseigentümer müssen Kammera an einer Türanlage nicht dulden; §§ 14, 15 WEG; 1004 BGB
AG Bergisch Gladbach, AZ: 70 C 17/15, 03.09.2015
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Die Installation einer Videokamera ist zwar durchaus von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers oder Sondereigentümers umfasst sein, dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kamera ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet ist und Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. Selbst in diesen Fällen kann gleichwohl ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht übriger Eigentümer gegeben sein, wenn diese objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten müssen.

In der Installation einer Türkameraanlage liegt unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt, bereits eine Beeinträchtigung vor, die das Maß des zulässigen gemäß § 14 Nr. 1 WEG überschreitet (vgl. LG Köln, Urteil vom 25.11.2010, 29 S 88/10).

Sofern die Betroffenen eine Überwachung durch derartige Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, liegt bereits ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 176/09, NZM 2010, 373).

Sofern die Kamera ausschließlich aktiviert würde, wenn die Klingel an der Wohnungseingangstür betätigt wird, wäre die Kamera bereits ungeeignet, Einbrüche oder Beeinträchtigungen zu verhindern oder deren Strafverfolgung zu ermöglichen, da derartige Straftaten in der Regel nicht durch vorheriges Klingeln angekündigt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Videoüberwachung Überwachungskamera Türspion Persönlichkeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beseitigungsanspruch Unterlassungsanspruch bauliche Veränderung