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Drittwiderspruchsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen gepfändetes Treuhandkonto; §§ 27 WEG; 771 ZPO
LG Bonn, AZ: 15 O 351/14, 30.04.2015
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Es handelt sich bei einem WEG-Verwalterkonto um einen typischen Fall eines treuhänderisch angelegten Bankkontos, da der Verwalter gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG verpflichtet ist, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten.

Einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht ein Interventionsrecht i. S.v. § 771 Abs. 1 ZPO als Treugeberin zu, wenn auf ihrem Namen ein Treuhandkonto eingerichtet und wurde und dieses wegen einer Zwangsvollstreckung gegen die Hausverwaltung gepfändet wurde.

Die Tatsache, dass das Sparkonto mit der Einführung der Teilrechtsfähigkeit der WEG nach dem 01.07.2007 nicht auf die Klägerin umgestellt worden ist, ändert nichts am Bestand einer Treuhandabrede, die die Mitglieder in ihrer gesamthändnerischen Verbundenheit zuvor vereinbart haben.

Soweit das Treugut zweckwidrig verwandt wird, scheidet es auch dem Vermögen des Treugebers aus (BGH, NJW 1959, 1223, 1225). Die Untreue des Treuhänders hat zur Folge, dass das Konto insgesamt nicht mehr dem Vermögen des Treugebers zugerechnet werden kann (BGH, NJW-RR 2011, 779). Das Interventionsrecht des § 771 ZPO besteht nur solange, wie der Treuhänder mit dem Treugut dem Treuhandverhältnis entsprechend verfährt (BGH, NJW-RR 2011, 779).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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