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Zum Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen; §§ 556, 812 BGB
AG Dortmund, AZ: 425 C 399/15, 15.09.2015
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Ein Rückzahlungsanspruch der Betriebskostenvorauszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife keine Abrechnung vorgelegt hat und das Mietverhältnis beendet ist (BGH NZM 2010, 783; 2005, 373).

Eine Betriebskostenabrechnungen ist formell einwandfrei und entspricht ohne Einschränkung den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NZM 2009, 78; NJW 2008, 2260, NJW 2008, 2258), wenn sie mindestens die Gesamtkosten, den Umrechnungsschlüssel, den auf den Mieter entfallenden Anteil und die Vorauszahlungen enthält.

Liegt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vor, scheidet ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen aus.

Letztendlich scheidet eine Rückzahlung der auch dann aus, wenn der Mieter nach Eintritt der Abrechnungsreife einen Anspruch auf Vorlage einer seiner Meinung nach nicht erfolgten Abrechnung nicht durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Zahlung der weiteren Vorauszahlungen versucht hat durchzusetzen (BGH NZM 2012, 832).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung Mietvertrag Rückforderungsanspruch ungerechtfertigte Bereicherung materiell Richtigkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop