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WEG-Verwalter ist zustellungsbevollmächtigt für alle Wohnungseigentümer; §§ 27 WEG, 189 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 276/79, 25.09.1980
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Zustellungen, die an die Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind, können durch Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an den Verwalter vorgenommen werden.

Dadurch werden die Wohnungseigentümer in ihren schutzwerten Belangen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wie der Verwalter die Wohnungseigentümer informiert, ist seine Sache. Er kann es sachgerecht mündlich auf einer Versammlung der Wohnungseigentümer tun oder durch Versendung von Rundschreiben.

Entstehen dadurch zusätzliche Kosten, so ist es nur billig, wenn diese den Wohnungseigentümern zur Last fallen. Die Kosten haben letztlich ihre Ursache darin, daß sich die Wohnungseigentümer zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen haben und in dieser Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Dann ist es ihnen auch zuzumuten, dadurch entstehende Kosten zu tragen.

Mit dem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft enden dessen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber Dritten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Nachfolger übernommen hat, es sei denn, der Dritte hat die Übernahme genehmigt, wovon in der Regel aber nicht ausgegangen werden kann.

Der Verwalter ist vielmehr auch dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer gegenüber noch verpflichtet, dessen Interessen jedenfalls insoweit wahrzunehmen, als es um die Abwicklung von Verpflichtungen gegenüber Dritten aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft geht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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