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Verwalter kann auch für Passivprozesse Sondervergütung verlangen; §§ 21, 27 WEG
LG Gera, AZ: 5 S 225/15, 23.02.2016
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Auch für Passivprozesse kann sich der Verwalter eine Sondervergütung ausbedingen. Die vereinbarte Klagepauschale kann der Verwalter auch dann berechnen, wenn er den Prozess nicht selbst führt, sondern einen Rechtsanwalt beauftragt.

Diese Kosten können als besonderer Verwaltungsaufwand dem Verursacher nach § 21 Abs. 7 WEG durch Mehrheitsbeschluss auferlegt werden.

Dem stehen die Ausführungen des BGH in seinem Urteil v. 17.10.2014 AZ. V ZR 26/14 Rn. 12 - nicht entgegen, da es bei diesen nicht um die Umlage auf den Verursacher, sondern um die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftsangelegenheit des Wohnungseigentümerverbandes und der einzelnen Wohnungseigentümer als Mitglieder des Verbandes, die allein bei einer Beschlussanfechtungsklage verklagt sind, geht.
Die Entscheidung des LG Gera ist insoweit rechtsfehlerhaft, als die Kammer feststellt, dass die Verwaltungskosten anlässlich eines Anfechtungsverfahrens auf den die Anfechtungsklage betreibenden Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 7 WEG durch Mehrheitsbeschluss auferlegt werden können. Der BGH (VII ZR 276/79; V ZB 172/08 und V ZR 26/14) vertritt insoweit seit über 35 Jahren eine andere Rechtsauffassung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Prozesskosten Rechtsanwalt Anfechtungsverfahren Frank Dohrmann Bottrop