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Verspätete Zustellung durch unzureichende Angabe des Aktenzeichens bei Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage führen; §§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG; 167 ZPO
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 21/14, 07.10.2015
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.

Wenn eine Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tagesfrist nicht miteinzurechnen.

Eine der Klägerin zurechenbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen liegt vor, wenn die Justizkasse das Amtsgericht nicht von dem Eingang des Gerichtskostenvorschusses informieren konnte, weil die Klägerin selbst oder ihre Hausbank bezeichneten den Einzahler bzw. das maßgebliche gerichtliche Aktenzeichen zum Rechtsstreit derart unzureichend, dass die Justizkasse nicht in der Lage war, den eingegangenen Gerichtskostenvorschuss dem relevanten Verfahren zuzuordnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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