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Zur Auslegung eines Beschlusses zur Aufforderung zur Beseitigung baulicher Veränderungen §§ 14, 22, 23 WEG; 1004 BGB
LG Stuttgart, AZ: 10 S 79/14, 17.06.2015
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Auch wenn nach dem Wortlaut des Beschlusses explizit keine Aufforderung zur Beseitigung einer baulichen Veränderung an den Kläger Ziff. 5 ausgesprochen ist, ist der Beschluss dahingehend auszulegen, dass er nicht mehr als eine Aufforderung an den Kläger Ziff. 5 beinhaltet.

Selbst bei eindeutigem Wortlaut kann ein Beschluss nur als Androhung gerichtlicher Maßnahmen verstanden werden. Ein bloßer Aufforderungs- und Vorbereitungsbeschluss liegt dann nicht mehr vor, wenn dem Beschluss das Bestreben zu entnehmen ist, eine materielle Regelung zu treffen (vgl. BGH, Urteil v. 15.01.2010 - V ZR 72/09).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Zweifel einen wirksamen Beschluss fassen wollte, der sich innerhalb ihrer Beschlusskompetenz hält.

Dem Beschluss fehlt es auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Dass die rückzubauenden Maßnahmen nicht im Einzelnen beschrieben sind, widerspricht hier nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Für die Aufforderung genügt es, dass für den Kläger Ziff. 5 der Umfang der Maßnahmen als bekannt vorausgesetzt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage bauliche Veränderung Gartengestaltung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop