Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Innenhof kann sondereigentumsfähig sein; § 3 Abs 2 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 398/15, 05.01.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Sondereigentum kann gemäß § 3 Abs. 1 WEG nur an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem Gebäude, nicht dagegen an Grundstücksflächen eingeräumt werden. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dass § 3 Abs. 2 S. 1 WEG eine bloße „Soll-Vorschrift“ ist, bedeutet dabei nur, dass im Falle eines Verstoßes das eingetragene Wohnungseigentum weder nichtig noch anfechtbar ist.

Abgeschlossenheit ist dem Wortsinn nach dann gegeben, wenn der fragliche Bereich nicht ohne weiteres zugänglich ist.

Die fehlende Überdachung steht der Anerkennung der Sondereigentumsfähigkeit eines von Sondereigentumsräumen umschlossenen Innenhofes nicht entgegen. Die unmittelbare räumliche Zuordnung des Innenhofes, der von den anderen Sondereigentumen nicht zugänglich ist, lässt diesen bei lebensnaher Betrachtung ohne Weiteres als Bestandteil des Sondereigentums der ihn umgebenden Räume erscheinen.

Diese Zweckrichtung des Wohnungseigentumsgesetzes und die grundsätzliche Gleichstellung zwischen Wohnungseigentum einerseits und Eigentum an einem Grundstück andererseits erfordern und rechtfertigen es, dass nach Möglichkeit sowohl bei der architektonisch-gestalterischen Planung und Ausführung von Wohnungseigentumsanlagen als auch bei dem Inhalt des Sondereigentums als dem jeweiligen Wohnungseigentümer originär zugewiesenen Herrschaftsbereich Gleichwertigkeit gegenüber dem Alleineigentum besteht, soweit nicht die Erfordernisse des Gemeinschafts- und Miteigentums dagegen stehen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Teilungserklärung Grundbuchamt Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Abgeschlossenheit Wohnungseigentümergemeinschaft