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Zur fristlosen Kündigung eines Verwaltervertrages §§ 26, 27 WEG
AG Essen, AZ: 196 C 37/15, 26.08.2015
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Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Verwalters wird bejaht, wenn nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht zugemutet werden kann und deshalb das Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Dies ist der Fall, wenn der Verwalter eine unberechtigte Vergütung an sich selbst auszahlt oder wenn er entgegen seiner Verpflichtung nach § 27 Abs. 5 WEG die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von seinem Vermögen getrennt hält.

Die Führung eines offenen Treuhandkontos mit dem Verwalter als Kontoinhaber ist wegen der Pflicht zur Vermögenssonderung nicht mehr zulässig, da die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Zwangsvollstreckung von Gläubigern des Verwalters Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben müsste.

Eine ohne Berechtigung durchgeführte Abbuchung von Geldern an sich selbst stellt ein schwerwiegendes, vorwerfbares Fehlverhalten des Verwalters dar, denn gerade auf dem Gebiet der Honorierung der eigenen Tätigkeit ist die Verwalterin zur Wahrung besonderer Aufmerksamkeit und Genauigkeit verpflichtet, da sie wegen der für sie bestehenden Möglichkeit, sich Gelder auszuzahlen, eine besondere Vertrauensstellung einnimmt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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