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Für Mietbürgschaft eines Dritten gilt die Begrenzung der Sicherheitsleistung von drei Monatsmieten nicht; §§ 535 Abs. 2, 551 Abs. 2, 4, 765 ff BGB
AG Saarbrücken, AZ: 120 C 51/15, 28.05.2015
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Die Bürgschaftserklärung eines Dritten für ein Mietverhältnis ist wirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 551 Abs. 4 BGB, auch wenn sie drei Monatsmieten übersteigt (BGH, VIII ZR 243/03; VIII ZR 379/12).

Die Begrenzung der Mietsicherheit dient dem Interesse des Mieters vor zu hohen Belastungen. Sie greift nicht ein, wenn dritte Personen dem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsschlusses anbieten.

Eine über die mietvertraglich vereinbarte Kaution hinaus vereinbarte Mietbürgschaft wirksam ist, sofern es keine Verpflichtung des Mieters aus dem Mietvertrag darstellt, die Bürgschaft beizubringen, sondern diese in einer gesonderten Bürgschaftsurkunde zwischen dem Vermieter und dem Bürgen vereinbart wird. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Bürge die Bürgschaft von sich aus angeboten hat oder die Vermieterin sie verlangt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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