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Haftung des Zwangsverwalters aus § 154 ZVG über seine Bestellung hinaus bei nicht fristgerechter Zahlung der Hausgelder einer WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 317/09 WEG, 23.08.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 43/09, 15.10.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop § 154 155 156 ZVG 10 Zwangsverwalter Hausgelder Hausgeld säumig säumige Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft WEG Schadensersatz Hausgeldforderungen
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Aufgrund der Entscheidung des LG Dortmund besteht die Gefahr, dass der Zwangsverwalter bei Verzug auch über seinen Bestellzeitraum gem. § 154 ZVG für die Hausgelder haftet.
Mit dieser Konsequenz werden künftig die Zwangsverwalter rechnen müssen. Sollten neben den Hausgeldern dringende Renovierungsarbeiten notwendig sein, muss der Zwangsverwalter beim betreibenden Gläubiger eine Nachschusspflicht einfordern, was bei einer Weigerung zur Aufhebung der Zwangsverwaltung führt. Damit wird das Vorgehen der Gläubiger, auf Kosten der Wohnungseigentümer zwangsverwaltete Objekte zu sanieren, künftig erheblich erschwert.