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Sondereigentum im Aufteilungsplan geht tatsächlicher räumlicher Abgrenzung vor; § 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 97/07, 18.07.2008
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1. Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt. Es genügt, dass dieses gegen sonstiges Sondereigentum und gegen das Gemeinschaftseigentum eindeutig abgrenzbar ist.

2. Danach kann unterschiedliches Sondereigentum an Teilen eines Raumes bestehen; die Außengrenzen der im Aufteilungsplan vorgesehenen Trennwand begrenzen das Sondereigentum gegen das Gemeinschaftseigentum bzw. das Mitsondereigentum an der nicht errichteten Trennwand.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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