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Zur Abgrenzung von WEG-Verfahren zum Zivilverfahren / Begründung von Sondereigentum bei fehlender Grundbuchabgrenzung; §§ 7 Abs. 2, 8, 43 WEG; 17a Abs. 5 GVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 118/94, 30.06.1995
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1. Ist Sondereigentum nur wegen fehlerhafter Abgrenzung nicht entstanden, sind sämtliche Wohnungseigentümer verpflichtet, zur Beseitigung des entstandenen isolierten Miteigentumsanteil vertraglich an dem betroffenen Gebäudeteil Sondereigentum einzuräumen.

Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum in der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und Sondereigentum nicht entstanden.

Der bestehende Widerspruch zwischen Aufteilungsplan und Teilungserklärung bewirkt, daß an den hiervon betroffenen Räumen Sondereigentum nicht entstanden ist, und zwar auch nicht in der Form von ideellem Mitsondereigentum. Denn das Wohnungseigentumsgesetz sieht eine solche "dinglich verselbständigte Untergemeinschaft" an einzelnen Räumen oder Gebäudeteilen nicht vor, so daß diese gemäß § 93 BGB auch nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können.

2. Streitigkeiten über den Gegenstand, den Inhalt und den Umfang des Sondereigentums sind vor dem Prozeßgericht auszutragen.

§ 17 a Abs. 5 GVG greift nicht ein, wenn das Landgericht über seine Zuständigkeit nicht vorab entschieden hat, obwohl dies wegen einer entsprechenden Rüge des Beklagten notwendig gewesen wäre. Die Zuständigkeit ist dann vom Rechtsmittelgericht der Hauptsache zu prüfen, notfalls noch von der Revisionsinstanz.

Die Abgrenzung des Wohnungseigentumsgerichts von dem Zivilgericht ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern wird wie eine Rechtswegstreitigkeit behandelt (BGHZ 59, 58, 60) und ist deswegen auch vom Revisionsgericht ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu prüfen.

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht - ausschließlich (BGH, VI ZR 222/90) - nur zur Entscheidung von Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander berufen. Geht die Auseinandersetzung nicht um ein sich aus der Eigentümergemeinschaft ergebendes Recht, sondern darum, ob der streitige Teil des Speichers im Sondereigentum der Kläger oder in dem des Beklagten steht, sind solche Streitigkeiten um das Eigentum grundsätzlich im Zivilprozeßverfahren auszutragen, weil sie die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen.

Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist deswegen nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

Auf die Zuständigkeitsprüfung nach § 46 WEG finden die Grundsätze der §§ 17a III bis V, 17b GVG entsprechende Anwendung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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