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Wildschweine im Garten als Mietmangel???; §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536b BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 65/14, 21.12.2015
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Der Vermieter ist gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Wildschweinen auf das Grundstück zu verhindern.

Das Eindringen von Wildschweinen auf der mitvermieteten Terrasse entspricht nicht mehr dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn es sich um eine Wohnanlage am Waldrand handelt.

Auf eine konkrete Gefahr durch die Wildschweine kommt es nicht an. Denn eine Mietsache mit Beziehung zu einer Gefahrenquelle gilt nicht erst dann als mangelhaft, wenn der Mieter wirklich Schaden erleidet, sondern schon dann und deshalb, wenn und weil er sie nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung benutzen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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