Detailansicht Urteil
Zur Haftung eines Zwangsverwalters wegen säumiger WEG-Hausgelder
AG Bottrop, AZ: 20 C 56/09, 26.10.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 317/09 WEG, 23.08.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop WEG Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft Zwangsverwalter Hausgeld säumige Nachschusspflicht Zwangsverwaltung Hausgeldforderung § 10 154 155 156 ZVG
Ähnliche Urteile
- Keine Hausgeldzahlung ohne Wirtschaftsplan; § 28 WEG
- Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück der WEG ohne ausdrückliche Regelung unzulässig; §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG
- Fehlerhafte Protokollierung führt auch bei unberechtigter Weigerung zur Unterschrift zur Anfechtung aller Beschlüsse; § 23 WEG
- Bei Unterlassungsansprüchen wegen baulicher Veränderungen müssen alle Wohnungseigentümer beteiligt werden; § 48 WEG
- Bei Umfirmierung von Einzelfirma in GmbH Verwalterneuwahl erforderlich; § 27 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Wurzeln Telefonwerbung Beirat Eigenbedarfskündigung Wohnungseigentümer Nachbarrecht Arzthaftung Garage Verkehrsunfall Teilungserklärung Anfechtungsklage Verwalter Veränderung Gegenabmahnung Protokoll Beschluss Einstimmigkeit Verwaltungsbeirat Eigentümerversammlung Makler Miete Sondereigentum Kurioses Mietminderung Gemeinschaftseigentum Schimmel Nutzungsentschädigung Abmahnung Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Kündigung Abschleppen Tierhaltung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Das Landgericht Dortmund ( 1 S 317/09 ) hat aus zutreffenden Gründen die Haftung des Zwangsverwalters aus fälligen Forderungen während seiner Bestellung bejaht und in der verspäteten Zahlung von Hausgeldern ein Verschulden bejaht, welches zum Schadenersatz verpflichtete.