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Zur Haftung eines Zwangsverwalters wegen säumiger WEG-Hausgelder
AG Bottrop, AZ: 20 C 56/09, 26.10.2009
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Während der Zeit der Zwangsverwaltung haftet der Beklagte zwar in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter - allerdings auch hier nur mit dem verwalteten Vermögen. Mit Aufhebung der Zwangsverwaltung hat der Zwangsverwalter seine Verwalterstellung und damit jegliche Zugriffsmöglichkeit auf das ehemals verwaltete Vermögen verloren. Er haftet daher nicht mehr für die offenen Hausgeldforderungen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts kann schon wegen § 154 ZVG keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat verkannt, dass die Haftung des Verwalters für alle Handlungen während seiner Bestellung besteht. Anderenfalls könnte sich ein Zwangsverwalter mit dem bloßen Ausscheiden aus seinem Amt jeglicher Haftung entziehen. Auch die Haftungsbeschränkung auf das Verwaltungsvermögen findet im Gesetz keine Stütze.

Das Landgericht Dortmund ( 1 S 317/09 ) hat aus zutreffenden Gründen die Haftung des Zwangsverwalters aus fälligen Forderungen während seiner Bestellung bejaht und in der verspäteten Zahlung von Hausgeldern ein Verschulden bejaht, welches zum Schadenersatz verpflichtete.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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