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Benennung der Beklagten bei einer Anfechtungsklage nicht erforderlich; §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 1/14, 10.11.2015
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1. Eine Eigentümerliste hat im Bereich der Parteibezeichnung lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Unabhängig von der Frage, ob der Klage eine Eigentümerliste beilag oder diese inhaltlich korrekt ist, werden bei der Bezeichnung der Beklagten als "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG" beklagte Partei von Anfang alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger.

2. Sogar in dem Falle, in dem die Klageschrift völlig offen lässt, gegen wen sich die Klage richtet, sie jedoch mit ausreichender Bestimmtheit zu erkennen lässt, dass Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung angefochten werden sollen, im Regelfall davon auszugehen, dass die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist (BGH ZWE 2012, 142).

3. Mit der Zustellung der Klagebegründung und der Verfügung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens an den Verwalter ist ein Prozessrechtsverhältnis entstanden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Passivlegitimation Eigentümerliste Rechstanwalt Frank Dohrmann Bottrop