Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zu den Grenzen der Änderung der Kostenverteilung durch Beschluss; §§ 16 Abs. 3 u. 4, 21 Abs. 3, 27, 28 Abs. 5 WEG
AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 10 C 2/15, 19.06.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
1. In dem Beschluss über Entlastung des Verwalters kann aufgrund des inneren Zusammenhangs auch stillschweigend eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 5 WEG enthalten sein, auch wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung und der über die Entlastung des Verwalters zwei rechtlich unterschiedliche Gegenstände betreffen. Diese Annahme ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Abrechnungsunterlagen der Wohnungseigentümerversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlagen.

2. Die Beschlusskompetenz zur abweichenden Regelung der Kosten baulicher Maßnahmen (hier: Garagen) ist den Wohnungseigentümer nur "im Einzelfall" eingeräumt. Dieses kompetenzbegrenzende Merkmal dient dem Schutz der Wohnungseigentümer vor den nicht absehbaren finanziellen Folgen einer generellen Abänderung der Kostenverteilung über den Einzelfall hinaus. Von einer Kostenregelung im Einzelfall sind die Wohnungseigentümer weniger stark betroffen, sie können auch anlässlich der Entscheidung über eine konkrete Maßnahme deren nachteilige Auswirkungen leichter erkennen. Eine Änderung des Verteilungsmaßstabs für die Kosten baulicher Maßnahmen über den Einzelfall hinaus für die Zukunft kann deshalb nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt werden.

Ein Einzelfall ist danach anzunehmen, wenn sich in der abschließenden Regelung der Kosten eine im Zeitpunkt der Beschlussfassung dem Umfang nach erkennbare Maßnahme erschöpft und sie darüber hinaus nicht als Rechtsgrundlage für die Verteilung der Kosten künftiger Maßnahmen dient. Sind Art und Umfang künftiger Maßnahmen im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht erkennbar, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz.

3. Durch einen Mehrheitsbeschluss können einzelnen Wohnungseigentümern grundsätzlich keine Leistungspflichten auferlegt werden. Eine Ausnahme besteht nach § 21 Abs. 5 Nr.1 WEG nur für solche Pflichten, die typischerweise im Rahmen einer Hausordnung aufgestellt werden, wie die Treppenhaus- und Gehwegreinigung oder der Winterdienst.

Darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten, wie beispielsweise das Streichen der gemeinschaftlichen Fenster oder der Fassade werden üblicherweise nicht in einer Hausordnung geregelt. Diese Verpflichtungen können deshalb nicht durch die Hausordnungskompetenz legitimiert werden. Für die Reinigung eines Garagendaches gilt entsprechendes. Den Wohnungseigentümern fehlt insoweit auch die Kompetenz, einzelne Wohnungseigentümer zu verpflichten, Instandhaltungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Garagen Kostenverteilerschlüssel Änderung Kostenschlüssel Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop wittka