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Persönliche Haftung des Gesellschafters einer Eigentumswohnung ist Wohnungseigentumssache; §§ 43 Nr. 2 WEG; 128 HGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 108/15, 21.01.2016
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Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.

§ 43 Nr. 2 WEG ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (V ZB 24/02), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht (V ZR 269/12) oder einen gewillkürten Prozessstandschafter (V ZB 56/12).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zuständigkeit Wohnungseigentumssache WEG-Gericht