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Wohnungseigentümergemeinschaft hat Beschlusskompetenz zur Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern; §§ 16 Abs. 2, 3, 21 Abs. 3 WEG; 49 Abs. 7 BauO NW
AG Ratingen, AZ: 11 C 121/14, 18.11.2014
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1. Durch eine Abwägung des Interesses aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und an ihrem geordneten Zusammenleben, das grundsätzlich gegenüber den Interessen einzelner Wohnungseigentümer oder Minderheitsgruppe von ihnen oder Dritten, etwa dem Verwalter, Vorrang hat, ist festzustellen, ob das gefundene Ergebnis allen Wohnungseigentümern zuzumuten ist.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums diese auch in eigener Verantwortung darüber entscheiden, wann sie diese gesetzliche Einbaupflicht von Rauchwarnmeldern konkret umsetzt.

3. Mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar ist zudem, dass die neuen Rauchwarnmelder einheitlich für sämtliche Wohnungen angeschafft werden und die Gemeinschaft für diese Geräte einen einheitlichen Wartungsvertrag abschließt, unabhängig davon, ob ein Wohnungseigentümer seine Wohnung bereits privat mit Rauchmeldern ausgestattet hat.

4. Vielmehr ist dem Bedürfnis der Wohnungseigentümergemeinschaft an der Erhöhung der Sicherheit durch Anschaffung einheitlicher Rauchwarnmelder und Abschluss eines Wartungsvertrages Vorrang vor dem Einzelinteresse der Kläger einzuräumen. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, dass die einheitliche Ausstattung des Objekts und Wartung der Geräte eine DIN-gerechte Qualität und Funktionalität der Rauchwarnmelder sicherstellt.
Die Entscheidung des AG Ratingen überzeigt nicht. Das Amtsgericht hat verkannt, dass der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen die Wartungspflicht von Rauchwarnmeldern gerade nicht dem Eigentümer, sondern dem unmittelbaren Besitzer der Wohnung auferlegt hat. Das LG Düsseldorf (25 S 167/14) hat die Entscheidung mittlerweile (zu unrecht) unter Hinweis auf eine aktuelle BGH-Entscheidung (VIII ZR 216/14) bestätigt, dabei aber verkannt, dass der dem BGH zugrunde Sachverhalt nicht auf Nordrhein-Westfalen anwendbar ist, da die jeweiligen LBauOen insoweit erhebliche UNterschiede aufweisen. Das Amtsgericht Bottrop (20 C 25/15) hat insoweit zutreffend eine andere Rechtsaufassung vertreten. Auch das LG Braunschweig (6 S 449/13) ist unter Berücksichtigung der dortigen LBauO der Auffassung des BGH nicht gefolgt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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