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Streitwert für die Verwalterentlastung beträgt 2.000,00 EUR; §§ 49a GKG; 43 WEG
OLG Köln, AZ: 16 W 29/15, 29.07.2015
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1. Der Streitwert für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen kann mit 10% des Jahresumsatzes der Gemeinschaft oder nach der Höhe etwaiger Schadensersatzforderungen gegen die Verwaltung oder den Beirat und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat (BGH NJW-RR 2011,1026), angesetzt werden.

2. Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte ist eine freie Schätzung durch das Gericht vorzunehmen. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist die Festsetzung auf je 2.000,00 € nicht zu beanstanden.

Dem steht nicht entgegen, dass der BGH in der vorzitierten Entscheidung und auch der Senat in anderen Fällen davon ausgeht, dass regelmäßig ein Wert von 1.000,00 € anzusetzen ist, da dies nur dann maßgeblich ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen.

Die Festsetzung hat aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Vorliegend hat der Kläger die Entlastung der Verwaltung und des Beirates mit der Begründung angefochten, dass nicht nur die Heizkostenabrechnung, sondern auch Maßnahmen zur Erhaltung und das Verhalten gegenüber der insolventen U zu beanstanden sei.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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