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Wohnungseigentümer darf nicht gemeinsam mit einem Vertreter an der Eigentümerversammlung teilnehmen; §§ 23, 24 WEG
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 118/14, 21.07.2015
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1. Gemäß § 23 Absatz 1 WEG erfolgt die Willensbildung der Gemeinschaft in der "Versammlung der Wohnungseigentümer". Daraus folgt, dass Personen, die nicht Wohnungseigentümer sind, grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt sind.

Allerdings dürfen sich die Wohnungseigentümer durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern diese Möglichkeit in der Teilungserklärung oder durch andere Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern nicht beschränkt worden ist.

Die Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung dient dem Zweck, diese von fremdem Einfluss freizuhalten.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit liegt vor, wenn ein Eigentümer neben seinem Vertreter selbst an der Versammlung teilgenommen hat, denn ein Eigentümer, der sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, darf nicht selbst an der Eigentümerversammlung teilnehmen.

Dies gilt auch dann, wenn ein Wohnungseigentümer als Verwalter und Versammlungsleiter in der Eigentümerversammlung auftrat. Die Einnahme dieser Rolle ist kein rechtfertigender Grund dafür, sich als Eigentümer vertreten zu lassen. Die Rolle macht es ihm nicht unmöglich, zugleich als Eigentümer seine eigenen Interessen zu vertreten.

2. Allerdings sind bei einem Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsmäßigen Eigentümerversammlung die darin gefassten Beschlüsse nicht in jedem Fall anfechtbar, sondern nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.

Es darf nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Versammlung auch bei Einhaltung des Gebots der Nichtöffentlichkeit ebenso entschieden hätte. Das Abstimmungsverhalten kann auch durch die vorhergehende Diskussion beeinflusst werden. An die Widerlegung der Kausalitätsvermutung sind folglich hohe Anforderungen zu stellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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