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Duldung der Beseitigung einer baulichen Veränderung im Wege der Prozessstandschaft; § 21 Abs. 4 WEG
LG Itzehoe, AZ: 11 S 100/12, 02.06.2015
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Ein Wohnungseigentümer kann auf Duldung der Beseitigung einer Fertiggarage und einer Treppenanlage gerichtete Individualansprüche der Wohnungseigentümer jedenfalls als Prozessstandschafter geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2014 - V ZR 5/14).

Der Anspruch aus § 21 Abs. 4 WEG ist sowohl auf die (erstmalige) Herstellung eines planmäßigen, der Teilungserklärung entsprechenden Zustands als auch auf die Beseitigung von (später erfolgten) baulichen Veränderungen gerichtet.

Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung unterliegt nicht der Verjährung. Sofern eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist, erfordert sie ständig ihre Durchführung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012 - V ZR 107 70/11).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Beseitigungsanspruch Duldungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Prozeßstandschaft