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Streitwertangabe im WEG-Verfahren zur Beschleuningung des Verfahrens §§ 167, 253 III ZPO
LG Köln, AZ: 29 S 90/10, 13.01.2011
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§ 253 Abs. 3 ZPO ist als Soll- Vorschrift nur einschlägig, wenn die Zuständigkeit des Gerichts vom Streitwert abhängt, was hier nicht der Fall ist. Die Kläger hatten zudem eine weitere Frist zur Begründung der Klage von einem Monat gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG. Erst mit der Klagebegründung werden in vielen Fällen der Umfang der Anfechtung der Beschlüsse und damit auch der Streitwert bestimmbar. Denn erst innerhalb der Begründungsfrist muss der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern dargelegt werden (vgl. BGH. V ZR 74/08 Urteil vom 16.01.2009 ).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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