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Jahresabrechnung muss Anfangs- und Endbestand ausweisen; § 28 Abs. 5 WEG
AG Erfurt, AZ: 2 C 12/13, 07.07.2015
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1. Neben der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen und die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraumes enthalten.

Sämtliche Kontostände auf den Gemeinschaftskonten sind mit Anfang- und Endbestand darzustellen.

2. Zahlungen der Wohnungseigentümer, die für die Instandhaltungsrückstellung vorgesehen sind, sind in der Abrechnung grundsätzlich als Einnahmen auszuweisen. Werden sie intern auf einem Sonderkonto für die Instandhaltungsrücklage verbucht, so bedeutet dies mangels tatsächlichen Abflusses keine Ausgabe, so dass die Umbuchungen nicht in die Abrechnung als Ausgabe aufgenommen werden darf.

3. Eine Änderung des Abrechnungszeitraums auf einen anderen Zeitraum als das Kalenderjahr ist nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer möglich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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