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Zur Zustimmung baulicher Veränderungen (hier: Wohnungseingangstür, Klimagerät); §§ 14, 22 WEG, 1004 BGB
AG Aachen, AZ: 118 C 62/13, 12.11.2014
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Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer (vgl. BGH NJW 2014, 379 ff.). Das Auswechseln der Türen ist eine bauliche Veränderung sowohl im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG.

Änderungen in Struktur und Farbe der Wohnungsabschlusstüren innen wie außen sind Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bei einer Verletzung dieses Grundsatzes durch eigenmächtige Veränderung besteht danach ein Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Einbau einer in der Form und der Farbgestaltung vergleichbaren Türe nebst Rahmen.

Der Einbau eines Klimagerätes an der Rückfront des Gebäudes unter Schaffung eines Mauerdurchbruchs an der Kelleraußenwand ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG.

Es liegt keine Störung des optischen Erscheinungsbildes der Rückfront des Gebäudes vor, wenn das Klimagerät äußerst versteckt unterhalb von einem Balkon liegt, es auf den ersten Blick überhaupt nicht wahrzunehmen ist, es somit keinen ins Auge fallenden Gegenstand darstellt, der auffällig wäre.

Eine Teilungserklärung, die eine bauliche Veränderung von einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Wohnungseigentümer abhängig macht, ist dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen Eigentümer stimmberechtigt sind, die von der baulichen Maßnahme einen über das § 14 WEG hinausgehenden Nachteil geltend machen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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