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keine Rückwirkung bei Änderung der Kostenverteilung gem. § 16 III WEG/ Zur Auferlegung von Instandsetzungskosten des Gemeinschaftseigentum auf einzelne Wohnungseigentümer
LG Düsseldorf, AZ: 16 S 57/09, 04.05.2010
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1) Bei einer Änderung der Kostenverteilung gem. § 16 III WEG bedarf es eines Mindestmaßes an Darlegung, weshalb die Änderung der Kostenverteilung für die konkrete Wohnungseigentümergemeinschaft auch unter Berücksichtigung der alten Verteilung sachgerecht ist.

2) Gemäß § 16 Abs. 3 WEG ist es zulässig, die Betriebskosten, hier also Wasserverbrauch, abweichend von der Teilungserklärung umzulegen, allerdings nur, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Eine rückwirkende Änderung ist danach unzulässig, weil sie die (möglicherweise von der Änderung nachteilig betroffenen) Wohnungseigentümer unangemessen benachteiligt. Rückwirkende Änderungen sind zu vermeiden, weil dem betroffenen Wohnungseigentümer die Möglichkeit genommen wird, sein Verbrauchsverhalten dem Verteilerschlüssel entsprechend anzupassen.

3) Die Anschaffung der Beleuchtung stellt schon keine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme dar, so dass eine Entnahme aus der Rückstellung grundsätzlich ausscheidet. Die Wohnungseigentümer können aber die Ansammlung einer Rückstellung zur Deckung sonstiger Kosten beschließen, also die Zweckbestimmung ändern (vgl. Merle in Bärmann, aaO, § 21, Rn. 131). Dies haben sie vorliegend getan. Dennoch scheidet eine Entnahme aus der Instandhaltungsrückstellung aus, weil hierdurch auch die Kläger mit den Kosten unzulässig belastet werden. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 WEG ist der Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG nicht zugestimmt hat, nicht verpflichtet, Kosten, die durch solche Maßnahmen verursacht werden, zu tragen. Der nicht zustimmende Wohnungseigentümer ist zwar verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Ohne seine Zustimmung ist er aber nicht verpflichtet, die Kosten der Maßnahme anteilig zu tragen, selbst wenn ihm durch den Mitgebrauch zwangsläufig die Vorteile der baulichen Veränderung zu Gute kommen (vgl. OLG Hamm, ZMR 2002, 965, 966).

4) Da nach § 21 Abs. 3 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums auch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt werden kann, können die Wohnungseigentümer wirksam vereinbaren, die Instandsetzungslast für im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudeteile dem Sondereigentümer der jeweils angrenzenden Räumlichkeiten aufzuerlegen (vgl. Merle in Bärmann, aaO, § 21, Rn. 88). Eine solche Regelung enthält § 3 Ziffer 3 der Teilungserklärung. Dort ist bestimmt, dass zu Sondereigentum erklärte Gebäudeteile, die nicht sondereigentumsfähig sind, den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zugewiesen sind und hinsichtlich der Instandhattungspflichten und etwaiger Betriebskosten wie Sondereigentum zu behandeln sind. Der Beschluss verstößt demnach gegen die Teilungserklärung.
Zutreffend weist das LG Düsseldorf darauf hin, dass die Änderung der Kostentragungspflicht von Gemeinschaftseigentum durch die einzelnen Wohnungseigentümer eine vereinbarung darstellt, deren Änderung von § 16 III WEG nicht mehr gedeckt ist.

Die Frage, ob es für die Änderung der Kostenverteilung eines sachlichen Grundes bedarf, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Die Kammer läßt diese Frage offen und weist darauf hin, dass die Änderung der Kostenverteilung für ihre Wirksamkeit zumindest einer Darlegung bedarf.

Die Feststellung, dass ein Eigentümer, der einer baulichen Veränderung gem. § 22 WEG nicht zustimmt, nicht mit den Kosten belastet werden darf, ist angesichts von § 16 VI WEG eine Selbstverständlichkeit.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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