Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zustimmung zu einer baulichen Veränderung außerhalb einer Eigentümerversammlung unwirksam; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; 242 BGB
LG München I, AZ: 1 S 22070/14, 06.07.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein Gartenhaus verändert optisch den Gesamteindruck des Gartens und erlaubt zudem eine intensivere Nutzung der Sondernutzungsfläche. Dies erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG.

Die Zustimmung nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG muss im Rahmen eines Beschlussverfahrens der Eigentümergemeinschaft durch positive Stimmabgabe zu dem beantragten Beschluss abgegeben werden; die isolierte Zustimmung beeinträchtigter Wohnungseigentümer außerhalb eines Beschlussverfahrens ist grundsätzlich bedeutungslos und legitimiert Maßnahmen nach § 22 I 1 WEG nicht.

Eine formlose Zustimmungserklärung - ob innerhalb oder außerhalb einer Eigentümerversammlung, ob ausdrücklich oder konkludent - ist deshalb nicht ausreichend, um die Wirkung einer Zustimmung nach § 22 I 1 WEG auszulösen.

Liegen aber keine außergewöhnlichen Umstände vor, löst eine isoliert außerhalb eines Beschlussverfahrens formlos erklärte Zustimmung zu einer zustimmungsbedürftigen Maßnahme nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG, die den förmlichen Voraussetzungen eines Beschlusses nicht genügt, den Missbrauchseinwand nach § 242 BGB nicht aus.

Schließlich kann auch nicht derjenige Eigentümer, der formlos eine Zustimmung äußert, schlechter gestellt werden, als ein Eigentümer, der im Beschlussverfahren zugestimmt hat.

Gerade die hier gegebene Situation eines gemeinsamen Ortstermins birgt typischerweise die Gefahr von Missverständnissen, von Überraschungen oder gar Überrumpelungen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gartenlaube optische Beeinträchtigung intensivere Nutzung Zustimmung formloser formal Wohnungseigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Beseitigungsanspruch außerhalb