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Unwirksame Klausel im Verwaltervertrag kann zur Unwirksamkeit der Verwalterbestellung führen; §§ 26 WEG; 139 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 47/14, 05.11.2014
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Führt die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln zur Ungültigkeit des gesamten Beschlusses über den Abschluss des Verwaltervertrages, hat die Unwirksamkeit des Beschlusses über den Abschluss des Verwaltervertrages auch die Ungültigkeit des Bestellungsbeschlusses zur Folge (§ 139 BGB analog).

Sind nach einer Gesamtwürdigung letztlich nicht nur Nebenpunkte des Verwaltervertrages unwirksam bzw. anfechtbar, sondern auch zentrale Aufgaben und Pflichten berührt, ist nicht anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne die zu beanstandenden Klauseln gebilligt worden wäre:

Sind die für unwirksam erachteten Klauseln nicht nur Nebenpunkte des Vertrages, sondern betreffen die Aufgabenverteilung zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwaltung sowie bestimmten Haftungsbeschränkungen und Sondervergütungen der Verwaltung, ist von einer Nichtigkeit des gesamten Vertrages auszugehen.

Haben die Wohnungseigentümer mit einer Beschlussfassung zwei selbstständige Regelungen getroffen, so hat die Unwirksamkeit eines Teils der Beschlussfassung regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses zur Folge.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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