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Wohnungseigentümer nicht zur Teilnahme an einer Eigentümerversammlung verpflichtet; §§ 25 Abs. 3, 4 WEG; 48 GmbHG
AG Neumarkt i. d. Opf., AZ: 4 C 5/14, 20.08.2015
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Eine Pflicht als Wohnungseigentümer an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen oder, was wohl gleichbedeutend ist, dieser bis zum Ende beizuwohnen, ist dem Wohnungseigentumsgesetz nicht zu entnehmen.

Eine Anfechtung der Beschlüsse wegen Nichterreichens des Mindestquorum nach verlassen der Eigentümerversammlung ist nicht treuwidrig, da die Möglichkeit einer Wiederholungsversammlung besteht.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, d.h. es wird widerleglich vermutet, dass der formelle Fehler für die gefassten Beschlüsse kausal war, es sei denn, diejenigen, die sich auf die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse berufen, können den Nachweis erbringen, dass die Beschlüsse mit Sicherheit auch ohne den formellen Fehler in gleicher Weise gefasst worden wäre. An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Beschlussfähigkeit rechtswidrigkeit Anfechtbar Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung