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Das Fehlen einer wirksam beschlossenen Vorjahresabrechnung hat die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu den nachfolgenden Jahresabrechnungen zur Folge; § 28 Abs. 2 und Abs. 5 WEG
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 117/08, 14.05.2009
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Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/09, 09.07.2010
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LG Düsseldorf, AZ: 16 S 57/09, 04.05.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Das Amtsgericht hatte verkannt, dass eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung nicht in der Jahresabrechung beschlossen werden kann, sondern hierfür ein gesonderter Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG erforderlich war.
Die Anbringung eines Bewegungsmelders stellt eine bauliche Veränderung dar, an deren Kosten sich gem. § 16 Abs. 6 WEG nur die Eigentümer beteiligen müssen, die dieser Maßnahme zugestimmt haben.
Auch wenn Balkone zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellen, kann sich dennoch aus der teilungserklärung eine abweichende Kostenregelung dahinggehend ergeben, dass der den Balkon nutzende Wohnungseigentümer die Sanierungskosten alleine zu tragen hat. So war es auch vorliegend der Fall gewesen.
Das LG Düsseldorf hatte die Entscheidung des AG Mülheim an der Ruhr in diesen Punkten daher auch aufgehoben (LG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2010; Az. 16 S 57/09).