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Abnahme eines Werkes kann nicht auf Eigentümerversammlung beschlossen werden; §§ 420, 640 Abs. 1 BGB; 10 Abs. 6 Satz 3, 21 Abs. 5 Nr. 2, 23 Abs. 1 WEG
AG München, AZ: 481 C 8691/15, 04.09.2015
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Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die gemeinschaftliche Durchsetzung eines auf die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums gerichteten Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch beschließen. Dies schließt den einzelnen Erwerber von der Verfolgung seiner Rechte aus, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert.

Die Abnahme gem. § 640 BGB kann nicht unter § 10 Abs. 6 S. 3, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG subsumiert werden, da sie weder Instandhaltung noch Instandsetzung darstellt. Begrifflich gehören zur Instandhaltung alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den bestehenden Zustand der im Gemeinschaftseigentum stehenden Einrichtungen und Anlagen zu erhalten, zur Instandsetzung, die Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes (Bärmann/Merle, 12. Auflage, § 21 WEG Rz. 111). Die Abnahme im Sinne des § 640 BGB ist hingegen die körperliche Hinnahme der vollendeten Leistung (Realakt) und deren Billigung als ein in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung (Willenserklärung) durch den Auftraggeber.

Besteller in diesem Sinne ist auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums der einzelne Erwerber des Wohnungseigentums, nicht etwa die - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Regel noch gar nicht bestehende - Wohnungseigentümergemeinschaft.

Durch den Erwerbsvertrag erhält der einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum. Es liegt mithin keine Teilgläubigerschaft im Sinne von § 420 BGB vor, vielmehr kann jeder Wohnungseigentümer die ganze Leistung verlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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