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Stadt oder Gemeinde darf im Wald keinen Leinenzwang für Hunde durch ordnungsbehördliche Verordnung anordnen; §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 2; 50 Abs. 1, 53 Abs. 1, 61 LFoG NRW
OVG Münster, AZ: 5 A 2601/10, 20.06.2012
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Eine Ordnungsbehördliche Verordnung, mit der der kommunale Leinenzwang für Hunde auf die durch Beschilderung ausgewiesenen Bereiche eines Stadtwaldes der Kommune erstreckt worden ist, ist rechtswidrig und nichtig.

Die Kommune ist als allgemeine Ordnungsbehörde für die Anordnung eines allgemeinen Leinenzwangs im Wald als allgemeine Ordnungsbehörde nicht zuständig. Für eine solche Maßnahme ist die Zuständigkeit des Landesbetriebes Wald und Holz als Sonderordnungsbehörde begründet, die diejenige der Kommune ausschließt.

Der Kommune fehlt die Zuständigkeit für die streitgegenständliche Anordnung eines Leinenzwangs im Wald auch insoweit, als diese sich auf die Waldwege bezieht.

Soweit § 50 Abs. 1 LFoG NRW - wie der Waldbesitzerverband meint - den Schutz der Erholungssuchenden vor Gefahren und Belästigungen durch unangeleinte Hunde nicht umfassen sollte, ist der Landesbetrieb Wald und Holz jedenfalls auf der Grundlage von § 52 LFoG NRW i. V. m. §§ 12 Abs. 2, 25 ff. OBG NRW zum Erlass eines über § 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG NRW hinaus gehenden Leinenzwangs durch ordnungsbehördliche Verordnung zuständig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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