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Heizkostenverordnung auch in einer Eigentümergemeinschaft zwingend anwendbar; §§ 3 Satz 1, 7 Abs. Satz 3 HeizkV; 21 Abs. 4 WEG
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 9871/12, 06.08.2014
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Die Heizkostenabrechnung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung steht.

Gemäß § 3 Satz 1 HeizkV sind die Vorschriften der Heizkostenverordnung unmittelbar auf Wohnungseigentum anwendbar, und zwar auch dann, wenn durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer von den Vorgaben der HeizkV abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen wurden.

Denn die Vorschriften der Heizkostenverordnung gehen abweichenden Regelungen der Wohnungseigentümer vor (BGH, 17.02.2012, V ZR 251/10, NJW 2012, 1434).

Wird für die Wohnungseigentümergemeinschaft in den Einzeljahresabrechnungen zwar 50% der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch jeder Wohnung zugeordnet, basiert die Aufteilung jedoch auf einer nicht repräsentativen Erhebung der Verbrauchsdaten, sieht § 7 Abs. S. 3 HeizkV vor, dass die Verbrauchserfassung statt über die Heizkostenverteiler nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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