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Sind einzelne Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, gilt § 25 Abs. 3 WEG nicht
LG München I, AZ: 36 S 5969/14, 04.12.2014
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Ein Mangel der Beschlussunfähigkeit der Eigentümerversammlung liegt nicht vor, wenn hinsichtlich des betreffenden Beschlussgegenstandes von vorne herein 553,89411000-stel Miteigentumsanteile nicht stimmberechtigt gewesen seien. In diesem Fall ist § 25 Abs. 3 WEG von vornherein nicht anwendbar.

Die Verweisung der Beschlussangelegenheit in eine Wiederholungsversammlung (da die Beschlussfähigkeit in der Erstversammlung niemals zu erreichen ist) stellt einen unnötigen Formalismus dar.

Dabei ist auch zu beachten, dass die Problematik entsprechend angekündigt war, und es jedem Eigentümer frei gestanden hätte, für eine entsprechende Stimmkraft entsprechend seiner Miteigentumsanteile zu sorgen.

Es wäre auch dem Kläger frei gestanden, innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG materielle Gründe vorzubringen, die gegen eine Ordnungsmäßigkeit der beschlossenen Maßnahme sprechen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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