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Gemeinschaft kann auch die Anmietung von Rauchwarnmeldern für alle Wohnungseigentümer beschließen; § 10 Abs. 6 WEG
AG Hannover, AZ: 484 C 7688/14, 12.12.2014
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Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine gemeinschaftliche Vorgehensweise beschließen, wonach gemeinschaftlich Rauchwarnmelder durch die Gemeinschaft angebracht werden.

Dabei können die Rauchwarnmelder auch auf Mietbasis angeschafft werden und auch für Eigentümer, die bereits über einen Rauchwarnmelder verfügen.

Der Bundesgerichtshof hat die Beschlusskompetenz gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG damit begründet hat, dass Träger der Verkehrssicherungspflicht nicht die einzelnen Wohnungseigentümer sind, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber, dass generell Rauchwarnmelder installiert werden sollen, stellt eine Vergemeinschaftung dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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