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Keine doppelte Mieterhöhung nach Modernisierung; §§ 397 Abs. 1, 558, 559, 812 Abs. 1 Satz 1, 814; BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 130/15, 16.07.2015
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Hat der Vermieter nach Durchführung unmittelbar zuvor abgeschlossener Modernisierungsmaßnahmen die Erhöhung der Miete gemäß § 558 BGB verlangt, ohne die etwaig gegebene Möglichkeit zur gleichzeitigen oder späteren Erhöhung der Miete nach § 559 BGB a.F. zu erwähnen oder sie sich ausdrücklich vorzubehalten, kann er diesen Erhöhungsanspruch später nicht mehr geltend machen.

Demnach konnte die Mieterin davon ausgehen, dass sich der Vermieter hinsichtlich der streitgegenständlichen Maßnahmen mit einer Erhöhung der Nettokaltmiete unter Zugrundelegung des durch die unmittelbar zuvor durch die Modernisierung geschaffenen Ausstattungsstandards "begnügen" würde (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1978 - VII ZR 281/77, NJW 1979, 720 Tz. 11).

Der Vermieter muss deshalb sein zu Tage getretenes und über zehn Monate unverändertes Verhalten nach Treu und Glauben als Verzicht auf den Ersatz weiterer Erhöhungsansprüche gegen sich gelten lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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