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fehlerhafte Protokollierung führt zur Anfechtbarkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen .
LG Düsseldorf, AZ: 16 S 111/09, 04.05.2010
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Der angefochtene Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 5. Februar 2009 ist für ungültig zu erklären, da die Protokollierung nicht der durch die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vorgeschriebenen Form entspricht. Die beiden Wohnungseigentümer, die hier das Sitzungsprotokoll unterzeichnet haben, sind nach dem unstrittigen Sachvortrag entgegen § 10 Nr. 9 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nicht von der Eigentümerversammlung, die die angefochtenen Beschlüsse gefasst hat, bestimmt worden. Dies haben die Kläger in 1. Instanz unwidersprochen vorgetragen und auch mit der Berufung wiederholt. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Wie mithin die beiden Eigentümer zur Unterschriftsleistung herangezogen wurden oder ob sie von einer früheren Eigentümerversammlung einmal zur Unterzeichnung bestimmt worden sind, ist nicht vorgetragen, kann aber auch dahinstehen.
Denn die Auslegung der vorgenannten Regelung ergibt, dass die unterzeichnungsberechtigten Wohnungseigentümer jeweils von der Eigentümerversammlung zu bestimmen sind, welche die zu protokollierenden Beschlüsse gefasst hat. Zu der Auslegung einer wortgleichen Bestimmung in einer Teilungserklärung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1997 - 5 ZB 2/97 - (NJW 1997, 2956 f.) folgendes ausgeführt: „Die Wahrung dieser Form ist -anders als die Wahrung der gesetzlichen Form- ebenfalls Gültigkeitsvoraussetzung für die gefaßten Beschlüsse. Dies folgt aus dem systematischen und sachlichen Zusammenhang mit Satz 1 der Bestimmung und daraus, dass nur solche Wohnungseigentümer das Protokoll unterschreiben können sollen, die an der Versammlung auch teilgenommen haben. Die Bestimmung verfolgt erkennbar den Zweck, nicht jeden beliebigen zur Unterschriftsleistung bereiten Eigentümer zur Gegenzeichnung zuzulassen, sondern nur solche Personen, die an der Versammlung teilgenommen haben und das Vertrauen der Versammlungsmehrheit genießen, eine richtige Protokollierung zu gewährleisten."
Dabei handelt es sich nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes unter Auslegung der nach für Grundbucheintragungen maßgeblichen Grundsätze um eine den § 23 Abs. 2 WEG vergleichbare Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH NJW 1997, Seite 2957). Der Vorschrift ist nur dann Genüge getan, wenn auch die Unterschriftsleistung in der Form erfolgt, wie in Satz 2 von § 10 Nr. 9 festgehalten. Diese von § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG abweichende und die Gültigkeitsvoraussetzungen verschärfende Regelung konnte auch wirksam mit der Teilungserklärung geregelt werden. Von der Teilungserklärung oder durch spätere Vereinbarungen kann von den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes abgewichen werden, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Diese Grenze ist durch die Verschärfung der Gültigkeitsvoraussetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nicht überschritten (vgl. BGH, a. a. O.).
Das LG Düsseldorf hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgrund der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kassiert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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