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Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Klärung der Teilungserklärung als ordnungsgemäße Verwaltung; §§ 10 Abs. 2, § 21 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG
AG Halle, AZ: 120 C 3378/14, 24.03.2015
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Gibt ein Beschluss im Kern allein die Lage wieder, die im Zusammenspiel zwischen gesetzlicher Regelung und Gemeinschaftsordnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft gilt, ist der Beschluss als Bestätigung des geltenden Regelungszustandes nicht zu beanstanden.

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung werden beachtet, wenn eine in Rede stehende Entscheidung oder Maßnahme den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Insgesamt erfolgt eine Maßnahme im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nützlich ist.

Das ist der Fall, wenn sich die Maßnahme bei einer an den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten ausgerichteten Kosten-Nutzenanalyse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft im Einzelfall als vertretbar erweist.

Kommen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist es Sache der Wohnungseigentümer, durch Stimmenmehrheit eine Auswahl zu treffen.

Es erscheint vertretbar, in einem konkret festgelegten finanziellen Rahmen Rechtsrat einzuholen. Es ist prinzipiell Sache der Verwalterin selbständig darüber zu befinden, wie weit ihre Zuständigkeit bei der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums reicht (im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) und die Wohnungseigentümer entsprechend zu informieren.

Kommt es jedoch angesichts der Besonderheiten der Gemeinschaftsordnung seit Jahren zu Unklarheiten über Art und Umfang der Zuständigkeiten, erscheint die Konsultierung eines Rechtsanwalts oder Notars als ein möglicher Weg, die dauerstreitige Situation zu bereinigen. Die diesbezügliche Mehrheitsentscheidung ist demnach zu akzeptieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Rechtsrat Beauftagung Rechtsanwalt Wohnungseigentümergemeinschaft Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung ordnungsgemäße Verwaltung verwalter