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Beweislast für nicht vorgelegte Wirtschaftspläne auf einer Eigentümerversammlung/ Zum Stimmrechtsausschluss in Untergemeinschaften
LG Dortmund, AZ: 1 S 104/15, 20.10.2015
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Die Kläger haben den beschlossenen Einzelwirtschaftsplan der Eigentümergemeinschaft angefochten, da dieser weder mit der Einladung verschickt wurde, noch auf der Eigentümerversammlung vorgelegt wurde. Die Beklagten hatten erwidert, dass die "Wirtschaftspläne" vorgelegen haben. Während des gesamten Verfahrens wurden keine Einzelwirtschaftspläne zu den Akten gereicht.

Das LG Dortmund vertrat die Auffassung, dass der Vortrag der Kläger, der Einzelwirtschaftsplan habe nicht vorgelegen, nicht genüge, da die Beklagten Gegenteiliges behauptet haben. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum niemand das Fehlen der Einzelwirstchaftspläne gerügt habe.

Hätten die Kläger anstelle des fehlenden Einzelwirtschaftsplan gerügt, dass der Einzelwirtschaftsplan keinen Kostenverteilerschlüssel aufweise, wäre die Anfechtung nach Auffassung des LG Dortmund begründet gewesen. Denn ein nicht existenter Wirtschaftsplan kann natürlich keinen Kostenverteilerschlüssel enthalten.

Diese Rechtsauffassung mag verstehen, wer will.


Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass eine Untergemeinschaft die nur für sie geltenden Regelungen allein stimmberechtigt ist, führt eine Abstimmung aller Wohnungseigentümer dazu, dass die Abstimmung fehlerhaft ist.

Dabei sind in bezug auf eine Hausordnung alle Wohnungseigentümer für die Teile der Hausordnung zuständig, die alle Eigentümer betreffen (z.B. Parkplatzordnung, Ruhezeiten für Gartenarbeiten), während die Teile der Hausordnung, die insbesondere in den einzelnen Häuser der Untergemeinschaften gelten sollen, nur von den jeweils dort Sondereigentum besitzenden Wohnungseigentümern beschlossen werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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