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Beweislast bei notwendigen Sanierungsmaßnahmen
AG Bottrop, AZ: 20 C 52/15, 05.11.2015
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Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt den Austausch von zwei Wohnungseingangstüren. Die übrigen (identischen) Wohnungseigentüren sollen nicht ausgetauscht werden. Gründe werden für den Austausch vor Beschlussfassung nicht vorgebracht.

Während des Anfechtungsverfahrens werden die Türen ausgetauscht. Das Amtsgericht sieht den klagenden Wohnungseigentümer beweisbelastet. Da die alten Türen nicht mehr existieren, trägt der klagende Wohnungseigentümer insoweit das Beweisrisiko.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann rechtsanwalt Wohnungseigentümergemeinschaft Anfechtungsklage Bottrop Instandhaltungsmaßnahme Instandsetzungsmaßnahme