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Unberechtigte Geltendmachung von Forderungen durch Inkassobüro kann Schadensersatz begründen; §§ 280, 249 BGB
AG Bottrop, AZ: 12 C 42/15, 05.11.2015
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Auch wenn die Sach- und Rechtslage relativ einfach gelagert ist, kann ein rechtsunkundiger Bürger einen Rechtsanwalt beauftragen und die ihm dadurch enstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn er durch ein beauftragtes Inkassobüro zur Zahlung einer unberechtigten Forderung aufgefordert wird.

Denn das Schreiben eines Inkassobüros wirkt bedrohlich und hat einschüchternden Charakter, insbesondere wenn die Einleitung des Schreibens mit der Feststellung von persönlichen Nachteilen beginnt, die Forderung als sofort fällig gestellt wird und gedroht wird, diese Forderung mit allen Konsequenzen durchzusetzen.

Dann ist es nachvollziehbar, dass ein derart angeschriebener Rechtsunkundiger Hemmungen hat, sich selber mit dem Inkassobüro auseinanderzusetzen und diese einem Anwalt überlässt.
Immer häufiger sprechen Gerichte rechtunkundigen Bürgern die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zu, wenn diese zu Unrecht geltend gemacht werden. Das Bemerkenswerte der Entscheidung des AG Bottrop ist, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht nur bei komplizierten Sachverhalten, sondern auch bei einer besonders aggressiven Durchsetzung der Forderung gegen einen Rechtsunkundigen bejaht wurde.

Die Entscheidung dürfte im Ergebnis richtig sein, denn die Einschüchterung bei der Durchsetzung unberechtigte Forderungen kann durch die negative Kostenfolge Einhalt geboten werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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